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   OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95   

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OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95 (https://dejure.org/1997,11326)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.01.1997 - 12 L 5245/95 (https://dejure.org/1997,11326)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Januar 1997 - 12 L 5245/95 (https://dejure.org/1997,11326)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 11.11.1992 - 4 L 1887/91

    Strafgefangener; Hafturlaub; Eilfall; Krankenhaus; Justizvollzugsanstalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Liegen die engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 121 Satz 1 BSHG vor, kann der Träger der Sozialhilfe den "Nothelfer" grundsätzlich nicht auf den Versuch verweisen, etwa bestehende eigene (zivilrechtliche) Ansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen, wenn dieser Dritte die Leistung abgelehnt hat; für diesen Fall mutet das Gesetz dem Träger der Sozialhilfe zu, selbst einzuspringen, und den Nachrang der Sozialhilfe gegebenenfalls über §§ 102 ff SGB X und §§ 90 f BSHG zu verwirklichen (wie NdsOVG, Urt. v. 11. November 1992 - 4 L 1887/91 -).

    Das das Sozialrechtsverhältnis, aus dem der Anspruch entsteht, wird begründet zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe (NdsOVG, Urt. v. 11. November 1992 - 4 L 1887/91 -); auch wenn der Anspruch aus § 121 BSHG allein dem Nothelfer, nicht dem Hilfesuchenden selbst zusteht, soll der Nothelfer in Fällen, in denen die engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 121 BSHG erfüllt sind, nicht auch noch mit dem Risiko der Durchsetzung (ungewisser) zivilrechtlicher Ansprüche belastet werden.

    Für diesen Fall mutet das Gesetz dem Träger der Sozialhilfe zu, selbst einzuspringen, und den Nachrang der Sozialhilfe gegebenenfalls über §§ 102 ff SGB X und §§ 90 f BSHG zu verwirklichen (NdsOVG, Urt. v. 11. November 1992 - 4 L 1887/91 -).

  • Drs-Bund, 02.02.1979 - BT-Drs 8/2534
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Denn nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 8/2534 Anlage 2 Nr. 12 S. 21) wollte der Gesetzgeber mit § 98 BSHG den Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich eine Strafvollzugsanstalt befindet, vor nicht gerechtfertigten Belastungen schützen.

    Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber für die Vollzugsanstalten nicht die für Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen geltenden Regelungen (für die örtliche Zuständigkeit § 97 BSHG und für die Kostentragung die Kostenerstattung nach § 103 BSHG ) übernommen; vielmehr hat er, auch verwaltungsökonomische Vorteile sehend (BTDrucks 8/2534 a.a.O.), mit § 98 BSHG bereits die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vollzugsanstalt bestimmt.

    Mit dieser auf den Aufenthalt in Einrichtungen zum Vollzug ausgerichteten und damit wesentlich funktional geprägten Auslegung (BTDrucks 8/2534 a.a.O. spricht von "Insassen") entspricht der Aufenthalt im Sinne von § 98 BSHG dem in § 109 BSHG bezeichneten, auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhenden Aufenthalt in einer Einrichtung (zur Abstimmung zwischen § 98 und § 109 BSHG vgl. auch BTDrucks 8/2534 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Dem Anspruch steht hier auch nicht eine frühere Kenntnis des Beklagten von der Behandlung entgegen (s. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 2. April 1987 - BVerwG 5 C 67.84 -, NVwZ 1988, 153 f); auch bei Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (Urt. v. 18. Mai 1995, - BVerwG 5 C 1.93 -, FEVS 46, 20) zur Anwendbarkeit des § 16 SGB I entwickelt hat, wäre eine etwaige Kenntnis eines örtlich nicht zuständigen Trägers der Sozialhilfe von dem Hilfefall im Rahmen der Anwendung des § 121 BSHG dem Nothelfer nicht nach § 16 SGB I als seinen Anspruch aus § 121 BSHG ausschließend entgegenzuhalten.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93

    Bei der Bemessung des Pflegegeldanspruches darf privat erhaltene Pflegeleistung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Dem Anspruch steht hier auch nicht eine frühere Kenntnis des Beklagten von der Behandlung entgegen (s. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 2. April 1987 - BVerwG 5 C 67.84 -, NVwZ 1988, 153 f); auch bei Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (Urt. v. 18. Mai 1995, - BVerwG 5 C 1.93 -, FEVS 46, 20) zur Anwendbarkeit des § 16 SGB I entwickelt hat, wäre eine etwaige Kenntnis eines örtlich nicht zuständigen Trägers der Sozialhilfe von dem Hilfefall im Rahmen der Anwendung des § 121 BSHG dem Nothelfer nicht nach § 16 SGB I als seinen Anspruch aus § 121 BSHG ausschließend entgegenzuhalten.
  • OLG Köln, 20.01.1994 - 7 U 127/93

    Amtspflicht bei Bewilligung von Sozialhilfe - Amtshaftung, Sozialhilfe,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    In Betracht kämen neben einem Anspruch aus einem konkludent geschlossenen Honorarvertrag zwischen dem Justizfiskus und der Klinik wegen einer (atypischen, hier in der Duldung der Behandlung liegenden) Verlegung etwa Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (zum Verhältnis von § 121 BSHG zu §§ 677 BGB aus zivilrechtlicher Sicht s. OLG Köln, Urt. v. 21. Januar 1994 - 7 U 127/93 -, NWVBl. 1995, 154 f; hiernach verdränge § 121 BSHG nicht den zivilrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB).
  • OLG Köln, 22.08.1994 - 5 U 145/94

    Asylbewerber ist im Krankenhaus nicht selbstzahlender Privatpatien - Arzthaftung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Die strafvollzugsrechtliche Frage kann hier indes ebenso unentschieden bleiben wie die Folgefragen, ob das Verhalten der JVA Meppen hier - objektiv - als (wenn auch atypischer) Fall einer "Verlegung" in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges i.S.d. § 65 Abs. 2 StVollzG zu werten ist (gegebenenfalls unter Reduzierung des der JVA eingeräumten Verlegungsermessens auf Null) und - wäre diese Frage zu bejahen - ob hieraus ein Anspruch des Herrn T. gegen den Justizfiskus auf Übernahme der Behandlungskosten folgte oder ob für diesen Fall mangels eines auch den Honoraranspruch umfassenden Behandlungsvertrages zwischen Herrn T. und der Klinik des Klägers (so zu einem Fall, in dem das Krankenhaus bei einer stationäre Notfallbehandlung eines sozialhilfeempfangenden Asylbewerbers diesen selbst in Anspruchz genommen hatte, OLG Köln, Urt. v. 22. August 1994 5 U 145/94 -, NVwZ-RR 1995, 366) Ansprüche lediglich zwischen dem aufnehmenden Krankenhaus und dem Justizfiskus bestünden.
  • VGH Hessen, 26.07.1991 - 9 UE 2792/87

    Strafgefangener - Hafturlaub - Krankenhausbehandlung - Kostentragungspflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Insoweit folgt der Senat auch nicht der Rechtsprechung des HessVGH (Beschl. v. 26.7.1991 - 9 UE 2792/87 -, FEVS 42, 141 bzw. 436), der für den - zudem anders gelagerten - Fall, in dem ein Strafgefangener während eines Hafturlaubes aus medizinischen Gründen in ein Krankenhaus außerhalb des Strafvollzuges eingeliefert werden mußte und bei dem die Behandlung über das Ende des Hafturlaubes fortgedauert hat, ohne daß die Strafvollstreckung unterbrochen worden ist, dahin erkannt hat, daß der Träger des Strafvollzuges und nicht der Träger der Sozialhilfe - jedenfalls für die Zeit nach dem Hafturlaub - für die Kosten aufzukommen habe, wenn der Strafgefangene mittellos und nicht krankenversichert ist, und deswegen eine auf § 121 BSHG gestützte Klage abgelehnt hat (wie hier NdsOVG, Urt. v. 11. November 1992 - 4 L 1887/92 - für den Fall, daß sich der Träger des Strafvollzuges weigert, die Behandlungskosten zu übernehmen).
  • VGH Hessen, 15.12.1992 - 9 UE 1694/87

    Sozialhilfe: Erstattung von Aufwendungen anderer nach BSHG § 121

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Dabei gilt, daß ein "Eilfall" i.S.d. § 121 BSHG anzunehmen ist, wenn in einer plötzlichen Notlage sofort gehandelt und geholfen werden muß, wobei ausschlaggebend ist, ob der dem "Nothelfer" bekannte Sachverhalt bei objektiver Beurteilung so gelagert war, daß der "Nothelfer" berechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen (so - m.w.N. - HessVGH, Urt. v. 15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, NDV 1993, 431, 432 = FEVS 44, 247).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Der erkennende Senat hat für die Einrichtungen im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG entschieden, daß darunter ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen ist, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (BVerwGE 95, 149).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95
    Denn nach § 121 BSHG ist der Sozialhilfeträger erstattungspflichtig, der bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte (BVerwGE 91, 245 ).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 12.93

    Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfeansprüche von (Straf-)Gefangenen -

  • OLG Celle, 02.02.2006 - 1 Ws 440/05

    Antragsteller; Anwaltszwang; Behörde; Erstattungsanspruch; Formerfordernis;

    Hieran ändert nichts, dass entsprechende Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Maßregel erbracht wurden (vgl. beispielhaft nur VG Göttingen vom 23.4.1997, 2 B 2187/97; VG Düsseldorf vom 20.6.2005, 13 K 8951/03 und - für den Bereich des Strafvollzugs - Nds.OVG vom 4.12.2000, 4 M 3681/00, und vom 13.1.1997, 12 L 5245/95; VG Hamburg vom 5.10.1998, 13 VG 3929/98), denn Straf- bzw. Maßregelvollzug und Sozialhilfe schließen einander nicht grundsätzlich aus.
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